Fahren ohne Fahrerlaubnis

Eine Kontrolle, ein Brief von der Polizei, vielleicht schon ein Strafbefehl. Viele unterschätzen den Vorwurf zunächst, weil er im Alltag so beiläufig klingt. Er ist es nicht: Fahren ohne Fahrerlaubnis ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat.

Das hat Folgen, die über die Strafe hinausgehen — für den Eintrag im Register, für den Versicherungsschutz, manchmal für das Fahrzeug und nicht selten für den Arbeitsplatz. Wie schwer der Fall wiegt, hängt davon ab, warum keine Fahrerlaubnis vorlag und was Sie davon wussten.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Grundlage ist § 21 StVG. Strafbar ist nicht nur das Fahren selbst, sondern auch, wenn ein Halter die Fahrt anordnet oder zulässt.
  • Das Gesetz erfasst sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Verhalten — die Rechtsfolgen unterscheiden sich.
  • Ein Fahrverbot ist etwas anderes als eine Entziehung der Fahrerlaubnis. Wer trotz Fahrverbots fährt, fällt ebenfalls unter § 21 StVG.
  • Das Fahrzeug kann unter bestimmten Voraussetzungen eingezogen werden (§ 21 Abs. 3 StVG).
  • Zu Ihrer Person müssen Sie Angaben machen. Zur Sache selbst nicht. Ob Sie etwas sagen sollten, ist eine Frage der Verteidigung — nicht des ersten Impulses.

Was genau vorgeworfen wird

§ 21 StVG erfasst mehrere Konstellationen, die im Alltag sehr unterschiedlich aussehen. Der klassische Fall ist, dass jemand fährt, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde oder ein Fahrverbot läuft. Daneben steht der Fall, dass eine Fahrerlaubnis nie erworben wurde. Und dann gibt es die Variante, die viele nicht auf dem Schirm haben: Wer als Halter zulässt oder anordnet, dass ein anderer ohne Fahrerlaubnis mit seinem Fahrzeug fährt, macht sich ebenfalls strafbar.

Unterschieden wird außerdem zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt etwa, wer den Umfang seiner Fahrerlaubnisklasse falsch einschätzt oder eine Zustellung übersehen hat. Vorsätzlich handelt, wer weiß, dass er nicht fahren darf. Der Unterschied wirkt sich auf den Strafrahmen aus, und er ist häufig genau der Punkt, um den sich die Verteidigung dreht.

Fahrverbot, Entziehung, Sperrfrist — die Unterschiede

Beim Fahrverbot bleibt die Fahrerlaubnis bestehen, der Führerschein wird nur vorübergehend amtlich verwahrt. Danach bekommen Sie ihn ohne weiteres zurück. Näheres dazu steht unter Fahrverbot abwenden.

Bei der Entziehung ist die Fahrerlaubnis weg (§ 69 StGB). Das Gericht setzt zugleich eine Sperrfrist fest, vor deren Ablauf keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (§ 69a StGB). Danach folgt kein automatischer Rückerhalt: Es muss ein Neuerteilungsverfahren bei der Fahrerlaubnisbehörde durchlaufen werden, gegebenenfalls mit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung. Die rechtliche Seite dieses Verfahrens begleite ich; die Vorbereitung auf die MPU selbst gehört nicht zu meinem Angebot.

Führerschein aus dem Ausland

Ein häufiger Streitpunkt: Wer in Deutschland seinen Wohnsitz hat und einen Führerschein aus einem anderen Staat besitzt, darf damit nicht in jedem Fall dauerhaft fahren. Für Fahrerlaubnisse aus EU- und EWR-Staaten gelten andere Regeln als für solche aus Drittstaaten, und es kommt darauf an, wo der ordentliche Wohnsitz zum Zeitpunkt der Erteilung lag (§§ 28 ff. FeV).

Besonders heikel wird es, wenn zuvor in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Ob eine später im Ausland erworbene Fahrerlaubnis hier anerkannt wird, ist eine Frage, die sich nicht pauschal beantworten lässt — und in der Praxis eine der häufigsten Ursachen dafür, dass jemand in gutem Glauben fährt und sich trotzdem strafbar macht. Wenn Ihr Fall so liegt, bringen Sie bitte alle Unterlagen zur Erteilung mit.

Was mit dem Fahrzeug passieren kann

Das Gesetz sieht vor, dass das Fahrzeug eingezogen werden kann, wenn der Täter es als Fahrer geführt hat oder als Halter die Fahrt zugelassen hat und bestimmte Voraussetzungen vorliegen (§ 21 Abs. 3 StVG). In der Praxis kommt das vor allem bei Wiederholungsfällen in Betracht.

Schon vorher kann das Fahrzeug sichergestellt oder beschlagnahmt werden. Gehört es einem Dritten — dem Arbeitgeber, dem Leasinggeber, einem Angehörigen — ist das ein eigener Punkt, der frühzeitig angesprochen werden sollte und nicht erst in der Hauptverhandlung.

Versicherung, Register, Arbeitsplatz

Neben der Strafe stehen Folgen, die viele erst später treffen. Die Verurteilung wird im Bundeszentralregister eingetragen und kann je nach Höhe der Strafe im Führungszeugnis erscheinen. Im Fahreignungsregister wird die Tat ebenfalls erfasst — was das für Ihren Punktestand bedeutet, steht unter Punkte in Flensburg.

Beim Versicherungsschutz kommt es darauf an, wer wen in Anspruch nimmt: Schäden Dritter reguliert die Haftpflichtversicherung, kann aber unter Umständen beim Fahrer oder Halter Rückgriff nehmen. Für den eigenen Schaden kann der Kaskoschutz entfallen. Wer beruflich fährt, muss zusätzlich damit rechnen, dass der Arbeitgeber reagiert. Diese Punkte gehören in die Überlegung, wie das Verfahren geführt wird — nicht erst in die Zeit danach.

Wie das Verfahren läuft

Meist beginnt es mit einer Anhörung als Beschuldigter — was darin steht und was Sie ausfüllen müssen, habe ich unter Anhörungsbogen erhalten beschrieben. Danach entscheidet die Staatsanwaltschaft: Einstellung, Strafbefehl oder Anklage. In der Mehrzahl der Fälle kommt zunächst ein Strafbefehl; dagegen ist der Einspruch vorgesehen, und auch dafür läuft eine kurze Frist.

Mein erster Schritt ist regelmäßig die Akteneinsicht (§ 147 StPO). Erst danach lässt sich sagen, was die Ermittlungen hergeben und welche Linie trägt — ob am Vorwurf selbst anzusetzen ist, an der Frage von Vorsatz und Fahrlässigkeit oder an den Rechtsfolgen. Bis dahin gilt: Sagen Sie zur Sache nichts, auch nicht am Telefon und nicht in einem gut gemeinten Schreiben.

Häufige Fragen

Ich wusste nicht, dass mein Führerschein weg war. Hilft das?

Möglicherweise. Wer nicht weiß und nicht wissen musste, dass keine Fahrerlaubnis besteht, handelt weder vorsätzlich noch fahrlässig. Es kommt dann sehr genau darauf an, was Ihnen wann zugestellt wurde und was Sie davon zur Kenntnis nehmen konnten. Das ist ein Punkt, den man belegen muss, nicht nur behaupten.

Ich habe nur den Wagen umgeparkt. Zählt das schon?

In aller Regel ja — auf die Länge der Strecke kommt es nicht an. Ob und wie sich der geringe Umfang auf die Rechtsfolgen auswirkt, ist eine andere Frage und lässt sich im Verfahren einbringen.

Ich habe nur mein Auto verliehen. Bin ich damit auch dran?

Das kann sein. Strafbar ist auch, wer als Halter eine solche Fahrt anordnet oder zulässt. Entscheidend ist, was Sie über die Fahrerlaubnis des anderen wussten oder hätten wissen müssen. Der Vorwurf trifft in diesen Fällen oft beide Beteiligte.

Ich habe schon einen Strafbefehl bekommen. Ist damit alles entschieden?

Nein. Gegen den Strafbefehl ist der Einspruch vorgesehen, und er kann auch auf einzelne Punkte beschränkt werden. Die Frist ist allerdings kurz und beginnt mit der Zustellung — heben Sie den Umschlag auf und melden Sie sich, bevor sie abläuft.

Post von Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht?

Schicken Sie mir das Schreiben mit Briefumschlag, bevor Sie darauf antworten. Ich beantrage Akteneinsicht und sage Ihnen anschließend, wie der Fall steht.

Allgemeiner Überblick, keine Beratung im Einzelfall. Stand: September 2026.