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Abfindung — wie sich die Höhe tatsächlich bestimmt
Die meisten Kündigungsschutzverfahren enden mit einer Abfindung. Wie hoch sie ausfällt, hängt nicht von einer Formel ab, sondern davon, wie riskant der Prozess für den Arbeitgeber ist.
Der wichtigste Satz zuerst: Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht grundsätzlich nicht. Wer nicht innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erhebt, hat in aller Regel auch keinen Verhandlungshebel.
Die Faustformel ist ein Anker, keine Berechnung
Als Ausgangspunkt dient in der Praxis ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Diese Größe hat keine gesetzliche Grundlage — sie hat sich im Gütetermin eingebürgert, weil beide Seiten irgendwo anfangen müssen.
Von diesem Anker aus geht es in beide Richtungen. Ob Sie darüber oder darunter landen, entscheidet sich an der Frage, wie wahrscheinlich der Arbeitgeber den Prozess verliert — und was ihn eine Niederlage kosten würde.
Was den Faktor nach oben treibt
- Formfehler der Kündigung — Schriftform, Unterschrift, fehlende Vollmacht
- Fehlerhafte Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG — einer der häufigsten Fehler
- Angreifbare Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen
- Sonderkündigungsschutz — Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung
- Lange Betriebszugehörigkeit und höheres Lebensalter
- Annahmeverzugslohn — je länger das Verfahren dauert, desto teurer wird eine Niederlage für den Arbeitgeber
- Interesse an schneller Erledigung, etwa bei bevorstehendem Betriebsübergang oder anstehender Restrukturierung
Der letzte Punkt wird häufig unterschätzt. Ein Arbeitgeber, der die Sache aus dem Weg haben will, zahlt mehr als einer, der Zeit hat.
Was den Faktor drückt
- Kurze Betriebszugehörigkeit
- Kleinbetrieb ohne Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes
- Formal einwandfreie, gut vorbereitete Kündigung
- Wirtschaftlich angeschlagener Arbeitgeber
- Bereits gefundene neue Anstellung — sie mindert den Annahmeverzugslohn
Der Sonderfall § 1a KSchG
Bietet der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben bei einer betriebsbedingten Kündigung ausdrücklich eine Abfindung für den Fall an, dass keine Klage erhoben wird, beträgt sie nach § 1a KSchG einen halben Monatsverdienst pro Beschäftigungsjahr.
Das klingt bequem — ist aber der Betrag, den Sie ohne jede Verhandlung bekommen. Ob im Verfahren mehr erreichbar wäre, hängt davon ab, wie die Kündigung inhaltlich dasteht. Lassen Sie das prüfen, bevor die Klagefrist abläuft.
Steuer und Sozialversicherung
Abfindungen sind lohnsteuerpflichtig, aber grundsätzlich sozialversicherungsfrei — es fallen also keine Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an.
Für die Lohnsteuer kommt die Fünftelregelung nach § 34 EStG in Betracht, die die Progression abmildert. Ob und wie stark sie wirkt, hängt von Ihren übrigen Einkünften im betreffenden Jahr ab — bei der Verhandlung über den Auszahlungszeitpunkt kann das eine Rolle spielen. Die steuerliche Bewertung im Einzelfall gehört zu Ihrem Steuerberater.
Vorsicht bei Sperrzeit und Ruhen
Eine Abfindung allein löst keine Sperrzeit aus. Kritisch wird es, wenn die ordentliche Kündigungsfrist im Vergleich verkürzt wird: Dann kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 158 SGB III ruhen. Und wer statt einer Klage einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, riskiert eine Sperrzeit nach § 159 SGB III.
Beides lässt sich bei der Gestaltung des Vergleichs berücksichtigen — vorher, nicht nachher.
Unsicher, was in Ihrem Fall realistisch ist? Rufen Sie an — 05222 8076767. Sie bekommen eine Einschätzung, bevor Sie sich entscheiden.
Es geht nicht nur um die Summe
Im Vergleich wird mehr verhandelt als der Betrag. Häufig wichtiger als ein paar tausend Euro sind:
- Der Beendigungszeitpunkt — er entscheidet über den Übergang ins Arbeitslosengeld
- Die Zeugnisnote und die Schlussformel
- Die Freistellung unter Anrechnung oder ohne Anrechnung des Resturlaubs
- Die Formulierung des Beendigungsgrunds — sie wirkt bis zur Agentur für Arbeit
- Rückgabe von Dienstwagen, Diensthandy und Arbeitsmitteln
- Erledigungsklausel — welche Ansprüche damit abgegolten sind
Die letzte Zeile verdient besondere Aufmerksamkeit. Eine weit gefasste Erledigungsklausel kann Ansprüche mit erfassen, an die im Termin niemand gedacht hat — Überstunden, Provisionen, Urlaubsabgeltung.
Häufige Fragen
Bekomme ich automatisch eine Abfindung?
Nein. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nur in Ausnahmefällen. Abfindungen entstehen fast immer im gerichtlichen Vergleich — und dafür braucht es eine fristgerechte Klage.
Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Grundsätzlich nicht. Ein Ruhen des Anspruchs nach § 158 SGB III kommt aber in Betracht, wenn die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Deshalb ist der Beendigungszeitpunkt im Vergleich so wichtig.
Was, wenn ich schon eine neue Stelle habe?
Das schwächt Ihre Position, weil der Annahmeverzugslohn entfällt — das Risiko des Arbeitgebers sinkt. Es kann aber auch beschleunigen: Wenn Sie ohnehin gehen, lässt sich über einen früheren Beendigungszeitpunkt verhandeln, der für beide Seiten Wert hat.
Kann ich die Abfindung auch ohne Klage verhandeln?
Möglich ist es, aussichtsreich selten. Ohne Klage hat der Arbeitgeber kein Prozessrisiko — und ohne Risiko keinen Anlass zu zahlen. Die dreiwöchige Klagefrist läuft dabei weiter.
Erst die Frist, dann die Verhandlung
Ohne fristgerechte Klage gibt es nichts zu verhandeln. Schildern Sie mir Ihren Fall, solange die drei Wochen laufen.
Allgemeiner Überblick, keine Beratung im Einzelfall. Stand: August 2026.
