Anhörungsbogen erhalten

Ein amtlicher Umschlag, ein Formular mit Kästchen, eine Frist. Und die Frage, die sich fast alle als Erstes stellen: Soll ich das jetzt ausfüllen oder nicht? Die meisten füllen es aus, weil ein unbeantwortetes Schreiben sich falsch anfühlt.

Genau das ist der heikle Moment. Sie kennen den Inhalt der Ermittlungsakte nicht. Sie wissen nicht, was die Behörde bereits hat und was noch fehlt. Was Sie in dieses Formular schreiben, steht dagegen ab dann in der Akte — und lässt sich nicht zurücknehmen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Angaben zu Ihrer Person müssen Sie machen — Name, Geburtsdatum, Anschrift (§ 111 OWiG).
  • Angaben zur Sache müssen Sie nicht machen. Das Schweigerecht folgt aus § 136 StPO, im Bußgeldverfahren über § 46 OWiG.
  • Schweigen darf nicht zu Ihren Lasten gewertet werden, wenn Sie vollständig schweigen.
  • Der sinnvolle erste Schritt ist die Akteneinsicht (§ 147 StPO), nicht die Antwort.
  • Prüfen Sie, ob Sie als Beschuldigter oder als Zeuge angeschrieben wurden. Für Zeugen gelten andere Regeln.
  • Heben Sie den Briefumschlag auf.

Was Sie da bekommen haben

Hinter dem Wort Anhörungsbogen stecken zwei sehr verschiedene Dinge. Im Bußgeldverfahren ist es die Anhörung des Betroffenen zu einer Ordnungswidrigkeit (§ 55 OWiG) — am Ende steht dort ein Bußgeldbescheid. Im Strafverfahren ist es die schriftliche Anhörung als Beschuldigter (§ 163a StPO) — am Ende steht dort eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft.

Erkennen lässt sich das am Kopf des Schreibens und an der Bezeichnung des Vorwurfs: Wird eine Vorschrift der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog genannt, ist es ein Bußgeldverfahren. Wird ein Paragraph des Strafgesetzbuchs genannt, ist es ein Strafverfahren. Ein Verkehrsverstoß kann dabei in beide Richtungen laufen — was für die Bußgeldseite gilt, steht unter Fahrverbot abwenden.

Was Sie ausfüllen müssen — und was nicht

Verpflichtet sind Sie nur zu den Angaben über Ihre Person. Dazu gehören Name, Geburtsdatum und -ort, Familienstand, Beruf, Anschrift und Staatsangehörigkeit. Diese Angaben zu verweigern, ist selbst eine Ordnungswidrigkeit und bringt nichts ein.

Alles darüber hinaus ist freiwillig. Das gilt für das Feld, in dem der Vorwurf eingeräumt oder bestritten werden soll, ebenso wie für jede eigene Schilderung des Geschehens und für Angaben dazu, wer gefahren ist. Sie sind auch nicht verpflichtet, einen Angehörigen zu belasten.

Ein Missverständnis, das teuer wird: Teilweise zu schweigen und teilweise zu erklären, ist nicht dasselbe wie vollständig zu schweigen. Wer sich nur zu einzelnen Punkten äußert, muss damit rechnen, dass das Gericht die Lücken bewertet. Deshalb ist die Frage, ob und wie man sich einlässt, keine Formularfrage, sondern eine Frage der Verteidigungsstrategie.

Was passiert, wenn Sie nichts tun

Im Bußgeldverfahren führt das Ausbleiben einer Antwort in aller Regel dazu, dass ein Bußgeldbescheid erlassen wird. Das ist kein Nachteil — gegen den Bescheid steht der Einspruch offen, und erst über ihn wird die Akte überhaupt zugänglich.

Im Strafverfahren ermittelt die Staatsanwaltschaft weiter und entscheidet dann über Einstellung, Strafbefehl oder Anklage. Auch hier gilt: Ein Strafbefehl ist kein Endpunkt, gegen ihn ist der Einspruch vorgesehen. Was allerdings niemand für Sie auffangen kann, ist eine versäumte Frist — melden Sie sich deshalb, solange sie läuft, und nicht danach.

Akteneinsicht: der eigentliche erste Schritt

Akteneinsicht wird dem Verteidiger gewährt, nicht dem Beschuldigten selbst (§ 147 StPO, im Bußgeldverfahren über § 46 OWiG). Erst mit der Akte lässt sich beurteilen, worauf sich der Vorwurf stützt: welche Zeugen es gibt, was sie gesagt haben, welche Messung oder welches Gutachten vorliegt und wo die Lücken sind.

Erst danach entscheidet sich sinnvoll, ob geschwiegen wird, ob eine schriftliche Stellungnahme abgegeben wird und mit welchem Inhalt. Diese Reihenfolge — erst lesen, dann reden — ist der praktische Kern der Sache und der Grund, warum das Formular meist unausgefüllt bleiben sollte, bis wir gesprochen haben.

Wie es danach weitergeht

Im Strafverfahren kommen mehrere Wege in Betracht: die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts, die Einstellung wegen Geringfügigkeit oder gegen Auflage (§§ 153, 153a StPO), der Strafbefehl (§ 407 StPO) oder die Anklage. Welcher Weg realistisch ist, hängt vom Vorwurf und von der Beweislage ab — bei Vorwürfen wie Körperverletzung oder Ladendiebstahl sehen die Verläufe jeweils anders aus.

Im Bußgeldverfahren führt der Weg über den Bußgeldbescheid, den Einspruch und gegebenenfalls das Amtsgericht. Beides sind eingespielte Abläufe. Was den Unterschied macht, ist nicht die Aufregung am Anfang, sondern ob die richtigen Schritte in der richtigen Reihenfolge erfolgen.

Wenn Sie als Zeuge angeschrieben wurden

Ein Zeugenfragebogen ist etwas anderes als eine Beschuldigtenanhörung. Zeugen sind grundsätzlich zur Aussage verpflichtet, wenn sie geladen werden — allerdings bestehen Zeugnisverweigerungsrechte für Angehörige (§ 52 StPO) und ein Auskunftsverweigerungsrecht, soweit man sich selbst belasten würde (§ 55 StPO).

Heikel ist die Konstellation, in der jemand formal als Zeuge geführt wird, aber selbst in den Vorwurf hineingeraten könnte. Wenn Sie das Gefühl haben, dass Ihre Aussage Sie selbst betreffen könnte, sprechen Sie vorher mit mir. Eine Begleitung als Zeugenbeistand ist möglich.

Häufige Fragen

Wirkt es nicht verdächtig, wenn ich nichts sage?

Nein. Vollständiges Schweigen darf nicht zu Ihren Lasten verwertet werden; das ist ein tragender Grundsatz des Strafverfahrens. Anders liegt es, wenn jemand sich teilweise einlässt und andere Punkte auslässt — dann können die Lücken bewertet werden. Genau deshalb ist die Entscheidung über Schweigen oder Einlassung keine, die man am Küchentisch trifft.

Ich bin Halter, aber nicht gefahren. Muss ich sagen, wer es war?

Nein. Sie sind nicht verpflichtet, den Fahrer zu benennen, und erst recht nicht, einen Angehörigen zu belasten. Das kann allerdings Folgen auf anderer Ebene haben, etwa im Zusammenhang mit einem Fahrtenbuch. Ob und was Sie angeben, sollte deshalb abgewogen werden, bevor etwas im Formular steht.

Die Frist im Schreiben läuft bald ab. Was heißt das?

Die im Anhörungsbogen genannte Frist ist keine Ausschlussfrist — es geht nicht etwas unwiederbringlich verloren, wenn sie verstreicht. Anders ist es bei Fristen gegen einen Bußgeldbescheid oder einen Strafbefehl. Wenn Sie unsicher sind, welche Art von Schreiben Sie vor sich haben, rufen Sie an, bevor die Frist läuft.

Kann ich die Akte nicht selbst anfordern?

In aller Regel nicht. Das Recht auf Akteneinsicht steht dem Verteidiger zu. Beschuldigte erhalten allenfalls Auskünfte oder Kopien in eingeschränktem Umfang. Das ist einer der praktischen Gründe, sich früh anwaltlich vertreten zu lassen und nicht erst vor der Hauptverhandlung.

Bogen liegt noch unausgefüllt vor Ihnen?

Schicken Sie mir das Schreiben mit Briefumschlag, bevor Sie etwas eintragen. Ich beantrage Akteneinsicht und melde mich, sobald ich weiß, worauf sich der Vorwurf stützt.

Allgemeiner Überblick, keine Beratung im Einzelfall. Stand: September 2026.