Vorwurf der Körperverletzung
Eine Auseinandersetzung, an der zwei beteiligt waren, und einer von beiden hat Anzeige erstattet. Jetzt liegt Post von der Polizei im Briefkasten, und in dem Schreiben steht nur die eine Version.
Der Vorwurf reicht vom Schubser im Streit bis zur schweren Auseinandersetzung, und die rechtlichen Unterschiede sind erheblich. Wo Ihr Fall liegt, hängt weniger an dem, was passiert ist, als daran, was sich aus der Akte belegen lässt.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Grundtatbestand ist § 223 StGB. Deutlich schwerer wiegt die gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB.
- Notwehr ist kein Randthema, sondern in diesen Verfahren der häufigste Ansatz (§ 32 StGB).
- Die einfache Körperverletzung wird grundsätzlich nur auf Strafantrag verfolgt (§ 230 StGB) — es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht das öffentliche Interesse.
- Viele Verfahren enden ohne Hauptverhandlung: Einstellung, Auflage oder Strafbefehl.
- Neben dem Strafverfahren stehen zivilrechtliche Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.
- Zur Person müssen Sie Angaben machen, zur Sache nicht — auch nicht, um eine Notwehrlage zu erklären.
Welche Vorwürfe unterschieden werden
Die einfache Körperverletzung (§ 223 StGB) setzt eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsschädigung voraus. Beides ist weiter zu verstehen, als viele annehmen: Auch ein Schlag ohne sichtbare Folge kann darunterfallen.
Die gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) liegt vor, wenn bestimmte Umstände hinzutreten — etwa der Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs, eine gemeinschaftliche Begehung mit einem anderen Beteiligten, ein hinterlistiger Überfall oder eine lebensgefährdende Behandlung. Der Strafrahmen liegt deutlich höher, und genau deshalb dreht sich die Verteidigung oft um diese Merkmale und nicht um die Frage, ob überhaupt etwas geschehen ist.
Daneben stehen die schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) bei bestimmten dauerhaften Folgen und die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB), die vor allem bei Unfällen eine Rolle spielt. Ging der Vorfall aus einer Situation im Straßenverkehr hervor, kommt außerdem der Vorwurf aus Nötigung im Straßenverkehr in Betracht.
Notwehr und Einwilligung
Wer sich gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff verteidigt, handelt gerechtfertigt (§ 32 StGB). Das ist der praktisch wichtigste Punkt in diesen Verfahren, weil bei einer Auseinandersetzung unter zwei Beteiligten fast immer beide etwas getan haben. Wer angefangen hat, ist deshalb keine Nebenfrage, sondern die zentrale.
Grenzen gibt es: Die Verteidigung muss erforderlich sein, und die Notwehrlage endet, wenn der Angriff vorbei ist. Wer aus Angst oder Aufregung über das Erforderliche hinausgeht, kann allerdings entschuldigt sein (§ 33 StGB). Bei einvernehmlichen Auseinandersetzungen kommt zudem die Einwilligung in Betracht, die ihrerseits Grenzen hat (§ 228 StGB).
All das klingt nach Argumenten, die man am besten sofort vorträgt. Das Gegenteil ist richtig. Eine Notwehrschilderung, die ohne Kenntnis der Akte abgegeben wird, räumt regelmäßig den objektiven Ablauf ein und stellt nur die Bewertung in Frage — ein ungünstiger Ausgangspunkt, wenn sich später herausstellt, dass die Beweislage ohnehin dünn war.
Der typische Ablauf
Am Anfang steht die Anzeige, dann die polizeiliche Ermittlung, dann die schriftliche Anhörung als Beschuldigter — was darin steht und wie damit umzugehen ist, habe ich unter Anhörungsbogen erhalten beschrieben. Parallel werden Zeugen vernommen und ärztliche Unterlagen beigezogen.
Mein erster Schritt ist die Akteneinsicht. Erst danach lässt sich sehen, wie viele Zeugen es gibt, ob sie den Ablauf übereinstimmend schildern, ob Verletzungen dokumentiert sind und ob sie zu der geschilderten Handlung passen. Häufig zeigt sich an dieser Stelle, dass der Vorwurf schmaler ist als das Anschreiben vermuten lässt.
Einstellung, Strafbefehl, Hauptverhandlung
Die einfache Körperverletzung wird grundsätzlich nur verfolgt, wenn ein Strafantrag gestellt wurde oder die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse bejaht (§ 230 StGB). Fehlt beides, endet das Verfahren — teils mit dem Verweis auf den Privatklageweg (§ 374 StPO), dem ein Sühneversuch vorausgeht.
Im Übrigen kommen die Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO), die Einstellung gegen Auflage (§ 153a StPO) und der Strafbefehl (§ 407 StPO) in Betracht. Gerade bei Ersttätern und überschaubaren Folgen endet ein erheblicher Teil dieser Verfahren auf einem dieser Wege. Ob das für Sie der beste Ausgang ist, hängt davon ab, was in der Akte steht — eine Zusage darüber gibt es vorher nicht.
Täter-Opfer-Ausgleich und die zivilrechtliche Seite
Ein Ausgleich mit dem Geschädigten kann sich strafmildernd auswirken (§ 46a StGB) und ist in geeigneten Fällen ein Weg, das Verfahren zu beenden. Sinnvoll ist er allerdings nur, wenn er in den Verfahrensstand passt — und er sollte nicht durch eine spontane Entschuldigung vorweggenommen werden, die zugleich als Geständnis gelesen werden kann.
Unabhängig vom Strafverfahren können Schmerzensgeld und Schadensersatz geltend gemacht werden (§ 823 BGB), teils bereits im Strafverfahren über das Adhäsionsverfahren (§ 403 StPO). Beide Ebenen wirken aufeinander ein. Wer im Strafverfahren einräumt, erleichtert die zivilrechtliche Inanspruchnahme — auch das gehört in die Überlegung.
Folgen neben der Strafe
Ab einer bestimmten Höhe erscheint eine Verurteilung im Führungszeugnis. Für Berufe mit Zuverlässigkeitsanforderungen, für Bewerbungen und für Tätigkeiten mit erweitertem Führungszeugnis kann das schwerer wiegen als die Strafe selbst. Auch arbeitsrechtliche Konsequenzen sind möglich, besonders wenn der Vorfall einen Bezug zum Betrieb hat.
Deshalb ist der Blick auf die Rechtsfolgen von Anfang an Teil der Verteidigung — nicht erst dann, wenn über eine Strafhöhe verhandelt wird. Kommt es zu einer Festnahme oder liegt bereits ein Haftbefehl vor, gilt Anderes und vor allem Schnelleres; dazu Untersuchungshaft.
Häufige Fragen
Ich habe mich nur gewehrt. Soll ich das der Polizei sagen?
Verständlich, aber es ist selten der richtige erste Schritt. Eine Notwehrschilderung bestätigt regelmäßig den äußeren Ablauf und verlagert alles auf die Bewertung. Ob das sinnvoll ist, hängt davon ab, was die Zeugen gesagt haben und was dokumentiert ist. Zur Person müssen Sie Angaben machen, zur Sache nicht — lassen Sie uns vorher sprechen.
Der andere will die Anzeige zurücknehmen. Ist die Sache damit erledigt?
Nicht zwangsläufig. Bei der einfachen Körperverletzung kann die Rücknahme des Strafantrags das Verfahren beenden — aber nur, solange die Staatsanwaltschaft kein besonderes öffentliches Interesse bejaht. Bei der gefährlichen Körperverletzung kommt es auf den Strafantrag ohnehin nicht an. Verlassen Sie sich deshalb nicht darauf und unternehmen Sie nichts, was als Einwirkung auf einen Zeugen gedeutet werden könnte.
Es geht um einen Vorfall in der Familie oder Partnerschaft. Läuft das anders?
In der Praxis ja. Solche Verfahren werden regelmäßig auch ohne Strafantrag weitergeführt, und häufig laufen daneben Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz. Es gelten dort eigene Abläufe und eigene Fristen. Melden Sie sich in dieser Lage früh — ich sage Ihnen dann, ob ich die Sache übernehme oder an eine Kollegin oder einen Kollegen verweise.
Bekomme ich einen Eintrag ins Führungszeugnis?
Nicht jede Verurteilung erscheint dort. Maßgeblich sind die Art der Sanktion und ihre Höhe; unterhalb bestimmter Grenzen bleibt der Eintrag dem Bundeszentralregister vorbehalten und taucht im Führungszeugnis nicht auf. Wenn dieser Punkt für Sie wichtig ist, sagen Sie es früh — er beeinflusst, welcher Verfahrensausgang anzustreben ist.
Anzeige wegen Körperverletzung erhalten?
Schicken Sie mir das Schreiben, bevor Sie sich äußern. Ich beantrage Akteneinsicht und sage Ihnen anschließend, wie belastbar der Vorwurf tatsächlich ist.
Allgemeiner Überblick, keine Beratung im Einzelfall. Stand: September 2026.
