Untersuchungshaft

Jemand aus Ihrer Familie ist festgenommen worden. Vielleicht kam ein Anruf, vielleicht standen morgens Beamte in der Wohnung, vielleicht wissen Sie nur, dass er nicht nach Hause gekommen ist. Sie erreichen ihn nicht und wissen nicht, wo er ist.

In dieser Lage ist vieles ungewiss, aber einiges lässt sich ordnen. Diese Seite erklärt, was gerade abläuft, was in den nächsten Tagen geschieht und was Sie tun können — und was Sie besser lassen, weil es die Sache verschlechtert.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Untersuchungshaft setzt einen dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund voraus (§ 112 StPO). Sie ist keine Strafe.
  • Nach der Festnahme wird der Beschuldigte einem Richter vorgeführt (Art. 104 Abs. 3 GG, § 128 StPO). Die Frist dafür ist sehr kurz.
  • In Haftsachen ist die Verteidigung notwendig (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO) — es wird in jedem Fall ein Verteidiger bestellt.
  • Sie können als Angehöriger einen Verteidiger beauftragen; wirksam wird das Mandat, sobald der Beschuldigte es bestätigt.
  • Die Haft kann außer Vollzug gesetzt werden, etwa gegen Auflagen oder Sicherheitsleistung (§ 116 StPO).
  • Sprechen Sie mit niemandem über den Sachverhalt — weder mit Zeugen noch am Telefon noch in Briefen an die Anstalt.

Was gerade passiert ist

Nach einer Festnahme wird der Beschuldigte dem Ermittlungsrichter vorgeführt. Dieser entscheidet, ob ein Haftbefehl erlassen und vollzogen wird. Der Haftbefehl ist schriftlich und enthält den Tatvorwurf, den dringenden Tatverdacht und den Haftgrund (§ 114 StPO). Er wird dem Beschuldigten bekannt gegeben.

Der Beschuldigte darf einen Angehörigen benachrichtigen lassen (§ 114c StPO). Kommt diese Nachricht nicht an, heißt das nicht, dass etwas schiefgelaufen ist — sie erreicht Angehörige oft erst verspätet. Sie selbst erhalten von der Staatsanwaltschaft keine Auskunft über den Inhalt der Akte; das kann nur ein Verteidiger.

Wann Untersuchungshaft zulässig ist

Nötig sind zwei Dinge. Erstens ein dringender Tatverdacht: Es muss nach dem bisherigen Ermittlungsstand hoch wahrscheinlich sein, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat. Zweitens ein Haftgrund. In Betracht kommen Flucht, Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 StPO), bei bestimmten besonders schweren Straftaten auch ohne weiteres (§ 112 Abs. 3 StPO) sowie die Wiederholungsgefahr bei bestimmten wiederholt begangenen Delikten (§ 112a StPO) — darunter fallen auch schwerere Formen des Diebstahls.

Hinzu kommt die Verhältnismäßigkeit: Die Haft darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur erwarteten Strafe stehen. Fluchtgefahr wird dabei nicht schon deshalb angenommen, weil eine hohe Strafe droht — es kommt auf die Bindungen an: Wohnung, Arbeit, Familie, Aufenthaltsstatus. Genau diese Bindungen sind der Ansatz, an dem sich in der Praxis am häufigsten etwas bewegen lässt.

Was Sie als Angehöriger jetzt tun können

Hilfreich ist alles, was Bindungen belegt: Mietvertrag, Arbeitsvertrag oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers, Nachweise über Kinder und Unterhaltspflichten, Ausweispapiere, Angaben zur Wohnsituation. Wenn Sie das zusammenstellen, haben wir für den ersten Antrag eine Grundlage. Bereiten Sie außerdem vor, was Sie über die Vermögensverhältnisse sagen können, falls eine Sicherheitsleistung in Betracht kommt.

Und der Teil, der genauso wichtig ist: Sprechen Sie mit niemandem über die Sache selbst. Nicht mit möglichen Zeugen, auch nicht, um „nur zu klären, was war“. Nicht am Telefon. Und nicht in Briefen an die Anstalt — Post in der Untersuchungshaft wird in aller Regel gelesen. Was gut gemeint ist, landet sonst als Beleg für Verdunkelungsgefahr in der Akte und macht eine Haftverschonung schwerer.

Verteidiger, Akteneinsicht, Verteidigerverkehr

In Haftsachen liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO). Ein Verteidiger wird also in jedem Fall bestellt. Der Beschuldigte kann aber selbst benennen, wen er möchte, und dieser Wunsch ist grundsätzlich zu berücksichtigen — deshalb lohnt es sich, nicht abzuwarten, wen das Gericht von sich aus bestellt.

Als Angehöriger können Sie mich beauftragen. Wirksam wird das Mandat, sobald der Beschuldigte es bestätigt; das geschieht beim ersten Besuch in der Anstalt. Der Verkehr zwischen Verteidiger und Beschuldigtem ist unüberwacht (§ 148 StPO) — das ist der einzige Kanal, über den offen gesprochen werden kann. Der erste Schritt danach ist die Akteneinsicht (§ 147 StPO); in Haftsachen sind die Unterlagen, auf die der Haftbefehl gestützt ist, vorrangig zugänglich zu machen.

Wege aus der Haft

Drei Wege stehen nebeneinander. Die Haftprüfung (§ 117 StPO) lässt den Haftbefehl auf Antrag überprüfen, auf Wunsch in mündlicher Verhandlung (§ 118 StPO). Die Haftbeschwerde führt zur Überprüfung durch das nächsthöhere Gericht. Und die Außervollzugsetzung (§ 116 StPO) lässt den Haftbefehl bestehen, setzt den Vollzug aber gegen Auflagen aus — Meldeauflagen, Abgabe des Reisepasses, Wohnsitzauflage, Sicherheitsleistung.

In der Praxis ist die Außervollzugsetzung häufig der realistischere Weg, weil sie am Haftgrund ansetzt und nicht am Tatverdacht. Welcher Antrag wann sinnvoll ist, hängt vom Akteninhalt und vom Verfahrensstand ab; ein schlecht getimter Antrag verbraucht eine Gelegenheit. Dauert die Haft über einen bestimmten Zeitraum an, wird sie zudem von Amts wegen durch das Oberlandesgericht überprüft (§§ 121, 122 StPO).

Besuch, Post und Telefon

Besuche und Telefonate sind möglich, aber erlaubnispflichtig, und es können Beschränkungen angeordnet werden (§ 119 StPO): Überwachung der Gespräche, Kontrolle der Post, in besonderen Fällen eine Trennscheibe. Zuständig für die Besuchserlaubnis ist regelmäßig das Gericht oder die Staatsanwaltschaft, den organisatorischen Rahmen setzt die Anstalt.

Praktisch heißt das: Besuche sind gut und wichtig, Gespräche über den Tatvorwurf gehören aber nicht dorthin. Halten Sie sich an das Persönliche. Alles Inhaltliche läuft über den Verteidiger — dafür gibt es ihn.

Häufige Fragen

Wie lange kann die Untersuchungshaft dauern?

Eine feste Obergrenze gibt es nicht, wohl aber Kontrollen. Nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums prüft das Oberlandesgericht von Amts wegen, ob die Fortdauer noch gerechtfertigt ist, und verlangt dafür, dass das Verfahren zügig betrieben wurde. Unabhängig davon kann jederzeit ein eigener Antrag gestellt werden.

Kann ich meinen Angehörigen gegen Kaution freibekommen?

Eine Sicherheitsleistung ist eine von mehreren Auflagen im Rahmen des § 116 StPO, und sie kommt vor allem beim Haftgrund der Fluchtgefahr in Betracht. Bei Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr hilft Geld nicht weiter. Wie hoch eine Sicherheit angesetzt würde, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls — eine Zusage dazu kann Ihnen vorher niemand geben.

Er hat noch keinen Anwalt. Kann ich einen beauftragen?

Ja. Sie können den Kontakt herstellen und den Auftrag anstoßen; wirksam wird das Mandat, sobald der Beschuldigte es beim Besuch in der Anstalt bestätigt. Das ist der übliche Weg und der schnellste — schneller jedenfalls als abzuwarten, wen das Gericht von sich aus bestellt.

Er hat bei der Polizei schon etwas gesagt. Ist damit alles verloren?

Nein. Angaben, die bereits gemacht wurden, sind Teil der Akte, aber sie entscheiden das Verfahren nicht allein. Es kommt darauf an, was genau gesagt wurde, ob ordnungsgemäß belehrt wurde und wie sich das in den Gesamtzusammenhang einfügt. Ab jetzt sollte allerdings nichts mehr ohne Verteidiger erklärt werden.

Was ist mit Wohnung, Arbeit und laufenden Verträgen?

Diese Dinge laufen weiter und geraten in solchen Situationen schnell in Rückstand. Kümmern Sie sich früh um Mietzahlungen, um die Benachrichtigung des Arbeitgebers und um Fristen, die weiterlaufen — auch das gehört zur Vorbereitung, weil eine intakte Wohn- und Arbeitssituation zugleich für die Bindungen spricht, auf die es beim Haftgrund ankommt.

In Haftsachen zählt jeder Tag

Rufen Sie an, auch außerhalb der Bürozeiten. Halten Sie bereit: den vollständigen Namen und das Geburtsdatum, den Ort der Festnahme und, falls bekannt, das Aktenzeichen und die Anstalt.

Allgemeiner Überblick, keine Beratung im Einzelfall. Stand: September 2026.