Befristung unwirksam

Ihr Vertrag läuft aus. Eine Verlängerung ist nicht in Sicht, oder sie wurde Ihnen zugesagt und dann doch nicht unterschrieben. Wer befristet beschäftigt ist, hat am Ende keinen Kündigungsschutz – der Vertrag endet einfach. Das heißt aber nicht, dass die Befristung wirksam war. Sie ist es häufiger nicht, als man annimmt. Ist sie unwirksam, besteht das Arbeitsverhältnis unbefristet fort. Dafür müssen Sie allerdings tätig werden, und zwar zügig: § 17 TzBfG sieht eine kurze Klagefrist vor.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ist die Befristung unwirksam, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen, § 16 TzBfG.
  • Die Befristungsabrede muss schriftlich vereinbart sein, und zwar vor Arbeitsantritt, § 14 Abs. 4 TzBfG. Das ist der häufigste Fehler.
  • Ohne Sachgrund ist die Befristung nur in engen Grenzen zulässig und grundsätzlich ausgeschlossen, wenn Sie bereits früher bei demselben Arbeitgeber beschäftigt waren, § 14 Abs. 2 TzBfG.
  • Mit Sachgrund kommt es darauf an, ob der Grund bei Vertragsschluss tatsächlich vorlag, § 14 Abs. 1 TzBfG.
  • Die Klagefrist des § 17 TzBfG ist kurz und läuft ab dem vereinbarten Ende. Versäumt man sie, gilt die Befristung als wirksam – unabhängig davon, wie fehlerhaft sie war.

Was eine unwirksame Befristung bedeutet

Die Rechtsfolge steht in § 16 TzBfG: Das Arbeitsverhältnis gilt als unbefristet geschlossen. Es endet also nicht zum vereinbarten Termin, sondern läuft weiter. Beenden kann der Arbeitgeber es dann nur durch Kündigung – mit allem, was dazugehört, einschließlich Kündigungsschutz und gegebenenfalls Beteiligung des Betriebsrats.

Eine Besonderheit gilt während der Laufzeit: Ein befristeter Vertrag kann vor Ablauf nur gekündigt werden, wenn das einzelvertraglich oder tariflich vereinbart ist, § 15 Abs. 4 TzBfG. Das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 626 BGB bleibt davon unberührt. Viele Arbeitnehmer wissen nicht, dass sie während der Befristung besser geschützt sind als in einem unbefristeten Vertrag.

Schriftform – der häufigste Fehler

Die Befristung bedarf der Schriftform, § 14 Abs. 4 TzBfG. Gemeint ist die eigenhändige Unterschrift beider Seiten auf derselben Urkunde, § 126 BGB. Eine E-Mail genügt nicht. Ein Scan genügt nicht. Und die Unterschrift muss vorliegen, bevor Sie die Arbeit aufnehmen.

In der Praxis läuft es oft anders: Man einigt sich mündlich, Sie fangen an, der Vertrag wird in der ersten oder zweiten Woche nachgereicht. Dann ist die Befristungsabrede formunwirksam – und der Vertrag unbefristet. Dasselbe Problem entsteht bei Verlängerungen, die erst nach Ablauf des vorherigen Vertrags unterschrieben werden. Prüfen Sie deshalb die Daten auf allen Vertragsurkunden, nicht nur auf der letzten.

Befristung ohne Sachgrund

§ 14 Abs. 2 TzBfG erlaubt die Befristung ohne sachlichen Grund nur innerhalb einer gesetzlichen Höchstdauer und begrenzt zugleich die Zahl der zulässigen Verlängerungen. Wird eine der beiden Grenzen überschritten, ist die Befristung unwirksam.

Als Verlängerung zählt nur die reine Fortsetzung zu unveränderten Bedingungen, vereinbart vor Ablauf des laufenden Vertrags. Ändert der Arbeitgeber gleichzeitig Arbeitszeit, Vergütung oder Tätigkeit, liegt ein Neuabschluss vor – und der ist ohne Sachgrund nicht mehr zulässig. Hinzu kommt das Vorbeschäftigungsverbot: Waren Sie bei demselben Arbeitgeber schon einmal beschäftigt, scheidet die sachgrundlose Befristung grundsätzlich aus. Auf die Art der früheren Tätigkeit kommt es dabei nicht an. Nur bei sehr lange zurückliegender und ganz anders gelagerter Vorbeschäftigung macht die Rechtsprechung Ausnahmen.

Befristung mit Sachgrund

§ 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG nennt acht Sachgründe, darunter den vorübergehenden betrieblichen Bedarf, die Vertretung eines anderen Arbeitnehmers, die Erprobung und die Befristung aus Haushaltsmitteln. Entscheidend ist, ob der Grund bei Abschluss des Vertrags tatsächlich vorlag und ob die Prognose des Arbeitgebers belastbar war.

Angreifbar sind vor allem zwei Konstellationen. Erstens der „vorübergehende Bedarf“, der seit Jahren besteht – dann fehlt es an der Prognose. Zweitens die Kettenbefristung: Reihen sich viele Vertretungsbefristungen aneinander, kann die Berufung auf den Sachgrund rechtsmissbräuchlich sein, auch wenn jeder einzelne Vertrag für sich betrachtet in Ordnung wäre. Je länger die Kette und je höher die Zahl der Verträge, desto genauer prüfen die Gerichte.

Weiterarbeit nach dem Ende

Arbeiten Sie nach Ablauf der Befristung mit Wissen des Arbeitgebers weiter und widerspricht dieser nicht unverzüglich, gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, § 15 Abs. 6 TzBfG. Diese Vorschrift wird in der Praxis häufig übersehen, gerade in kleineren Betrieben, in denen das Vertragsende schlicht untergeht.

Wichtig ist die Abgrenzung: Es muss sich um tatsächliche Arbeitsleistung handeln, nicht um das Abholen persönlicher Sachen oder eine kurze Übergabe. Und der Arbeitgeber muss davon wissen. Wenn Sie in dieser Lage sind, dokumentieren Sie die Tage, an denen Sie gearbeitet haben, und wer davon Kenntnis hatte.

Entfristungsklage: Ablauf und Kosten

Wer die Unwirksamkeit geltend machen will, muss Klage beim Arbeitsgericht erheben, § 17 TzBfG. Die Frist ist knapp bemessen und beginnt mit dem vereinbarten Ende des Vertrags. Läuft sie ab, gilt die Befristung als wirksam – selbst dann, wenn die Schriftform nicht eingehalten war. Das ist die härteste Regel dieses Rechtsgebiets, und sie ist der Grund, weshalb es sich nicht lohnt, zunächst abzuwarten, ob sich intern noch etwas ergibt.

Für eine Prüfung benötige ich alle Vertragsurkunden einschließlich der Verlängerungen, jeweils mit Datum und Unterschriften, dazu Ihre Lohnabrechnungen und – falls vorhanden – Schriftwechsel zur Verlängerung. Sie erhalten eine Einschätzung, ob die Befristung angreifbar ist und wie viel Zeit noch bleibt. Die Kosten der Erstberatung nenne ich vorab, § 34 RVG; eine Rechtsschutzversicherung frage ich auf Deckung an.

Endet das Arbeitsverhältnis tatsächlich, sollten Sie parallel an das Arbeitszeugnis denken und offene Ansprüche wie Überstunden und Arbeitszeitguthaben anmelden. Spricht der Arbeitgeber zusätzlich eine Kündigung aus, gilt eine eigene Frist, siehe Kündigung erhalten.

Häufige Fragen

Kann mein befristeter Vertrag vorzeitig gekündigt werden?

Nur wenn die ordentliche Kündigung im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag vorgesehen ist, § 15 Abs. 4 TzBfG. Fehlt eine solche Regelung, ist eine ordentliche Kündigung unwirksam. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt möglich.

Ich war früher schon einmal dort beschäftigt. Spielt das eine Rolle?

Ja, und zwar erheblich. Eine Befristung ohne Sachgrund scheidet bei Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber grundsätzlich aus. Dabei zählt auch ein früheres Praktikums- oder Aushilfsverhältnis, wenn es ein Arbeitsverhältnis war. Nennen Sie diesen Umstand unbedingt, auch wenn er lange zurückliegt.

Ich arbeite nach dem Vertragsende einfach weiter. Was bedeutet das?

Setzen Sie die Arbeit mit Wissen des Arbeitgebers fort und widerspricht er nicht unverzüglich, gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet verlängert, § 15 Abs. 6 TzBfG. Verlassen Sie sich darauf aber nicht ohne Prüfung – die Klagefrist läuft parallel weiter.

Muss ich klagen, obwohl ich weiterbeschäftigt werden möchte?

Das ist die übliche Sorge, und sie ist verständlich. Rechtlich führt an der Frist des § 17 TzBfG aber kein Weg vorbei: Wer sie verstreichen lässt, verliert die Möglichkeit endgültig. Ob und wie sich parallel eine Verständigung suchen lässt, besprechen wir vorher – der eine Weg schließt den anderen nicht aus.

Befristung prüfen lassen

Senden Sie mir alle Vertragsurkunden einschließlich der Verlängerungen über das Kontaktformular. Sie erhalten eine Einschätzung, ob die Befristung angreifbar ist und wie viel Zeit für eine Klage bleibt. Wenn das Vertragsende unmittelbar bevorsteht oder bereits eingetreten ist, rufen Sie besser an.

Allgemeiner Überblick, keine Beratung im Einzelfall. Stand: September 2026.