Arbeitszeugnis

Das Zeugnis liegt vor. Auf den ersten Blick ist alles freundlich formuliert. Trotzdem bleibt ein ungutes Gefühl. Dieses Gefühl täuscht oft nicht. Zeugnisse werden in einer eigenen Sprache geschrieben, in der ein fehlendes Wort mehr aussagt als ein ganzer Absatz. Personalabteilungen lesen diese Sprache. Bewerber meist nicht. Deshalb lohnt sich der Blick auf das, was nicht dasteht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sie haben einen Anspruch auf ein Zeugnis, § 109 GewO. Auf Wunsch muss es Leistung und Verhalten bewerten.
  • Das Zeugnis muss wahr und zugleich wohlwollend sein. Aus dieser Spannung ist die bekannte Zeugnissprache entstanden.
  • Auslassungen wirken wie Aussagen. Eine fehlende Bewertung der Zuverlässigkeit oder eine fehlende Schlussformel fällt auf.
  • Sie können Berichtigung verlangen und notfalls vor dem Arbeitsgericht durchsetzen.
  • Für eine überdurchschnittliche Bewertung müssen Sie die Gründe darlegen. Will der Arbeitgeber unterdurchschnittlich bewerten, muss er das begründen.

Worauf Sie Anspruch haben

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses können Sie ein schriftliches Zeugnis verlangen, § 109 Abs. 1 GewO. Sie haben die Wahl zwischen dem einfachen Zeugnis, das nur Art und Dauer der Tätigkeit nennt, und dem qualifizierten Zeugnis, das zusätzlich Leistung und Verhalten bewertet. In der Praxis brauchen Sie das qualifizierte Zeugnis.

Ein Zwischenzeugnis können Sie verlangen, wenn dafür ein berechtigter Anlass besteht – etwa bei einem Vorgesetztenwechsel, einer Versetzung oder einer bevorstehenden Bewerbung. Das Zeugnis ist auf Papier zu erteilen; die elektronische Form ist ausgeschlossen, § 109 Abs. 3 GewO. Es darf keine Merkmale enthalten, die eine andere als die aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage transportieren sollen, § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO. Geheimzeichen, auffällige Tippfehler oder ein ungewöhnliches Layout können deshalb angegriffen werden.

Wie Zeugnissprache funktioniert

Die Bewertung steckt in wiederkehrenden Bausteinen. Bei der Leistung kommt es auf zwei Dinge an: auf das Zufriedenheitswort und auf das Steigerungswort davor. Ob dort „zur vollsten Zufriedenheit“, „zur vollen Zufriedenheit“ oder nur „zur Zufriedenheit“ steht, entspricht einer Schulnote. Ergänzt wird das durch das zeitliche Element – „stets“ oder „jederzeit“ gegenüber der Formulierung ohne Zusatz.

Bei der Verhaltensbeurteilung achtet man auf die Reihenfolge. Genannt werden üblicherweise Vorgesetzte, Kollegen und Kunden. Fehlt eine Gruppe oder stehen die Vorgesetzten nicht an erster Stelle, wird das als Hinweis gelesen. Den Abschluss bildet die Schlussformel mit Dank, Bedauern und Zukunftswünschen. Auch hier fällt weniger die Formulierung auf als das Fehlen.

Was häufig übersehen wird

  • Zu knappe Tätigkeitsbeschreibung. Verantwortung, Projekte und Führungsaufgaben fehlen. Für die nächste Bewerbung ist das der wichtigste Teil.
  • Falsches Ausstellungsdatum. Trägt das Zeugnis ein Datum lange nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses, wirkt es wie nachträglich erstritten.
  • Erwähnung des Beendigungsgrundes oder von Fehlzeiten, Krankheit und Elternzeit, wo dafür kein Anlass besteht.
  • Unterschrift der falschen Person. Unterzeichnen sollte jemand, der ranghöher ist als Sie.
  • Widersprüche im Text. Eine gute Gesamtnote neben einer blassen Einzelbewertung entwertet beides.

Berichtigung verlangen

Der erste Schritt ist außergerichtlich. Sie benennen die Passagen, die geändert werden sollen, und begründen sie. Hilfreich ist ein eigener Formulierungsvorschlag – viele Arbeitgeber übernehmen ihn, weil es sie nichts kostet. Kommt keine Einigung zustande, können Sie vor dem Arbeitsgericht auf Berichtigung klagen.

Zwei Grenzen sollten Sie kennen. Arbeits- und Tarifverträge enthalten oft Ausschlussfristen, nach deren Ablauf Ansprüche verfallen. Und unabhängig davon kann der Anspruch verwirken, wenn Sie sich sehr lange nicht melden. Wer mit dem Zeugnis unzufrieden ist, sollte das Thema deshalb nicht liegen lassen – auch wenn kein akuter Druck besteht.

Zeugnis, Kündigung und Aufhebungsvertrag

Der beste Zeitpunkt für das Zeugnis ist der, an dem noch über etwas anderes verhandelt wird. Endet das Arbeitsverhältnis durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag, gehört die Zeugnisregelung in dieselbe Vereinbarung – idealerweise mit einer konkreten Note und einem beigefügten Entwurf, nicht nur mit der Formulierung „wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis“. Diese Leerformel bringt Sie später nicht weiter.

Wenn Sie sich noch in einem laufenden Konflikt befinden, lesen Sie ergänzend Kündigung erhalten und Abmahnung erhalten. Läuft ein befristeter Vertrag aus, kann zusätzlich die Wirksamkeit der Befristung eine Rolle spielen, siehe Befristung unwirksam.

Ablauf und Kosten der Prüfung

Ich benötige das Zeugnis, Ihren Arbeitsvertrag und eine kurze Beschreibung Ihrer tatsächlichen Aufgaben. Hilfreich sind frühere Zeugnisse oder Beurteilungen. Sie erhalten eine Einschätzung, welche Passagen angreifbar sind, welche Änderungen realistisch durchsetzbar sind und wie ein Berichtigungsschreiben formuliert wird. Die Kosten einer Erstberatung nenne ich Ihnen vorab; gesetzliche Grundlage ist § 34 RVG. Eine bestehende Rechtsschutzversicherung frage ich auf Deckung an.

Häufige Fragen

Habe ich Anspruch auf eine bestimmte Note?

Auf eine durchschnittliche Bewertung ja, ohne dass Sie etwas nachweisen müssten. Wollen Sie darüber hinaus, müssen Sie die Tatsachen darlegen, die eine bessere Beurteilung tragen. Umgekehrt muss der Arbeitgeber begründen, wenn er unterdurchschnittlich bewerten will.

Muss das Zeugnis eine Dankes- und Bedauernsformel enthalten?

Einen durchsetzbaren Anspruch darauf gibt es nach der Rechtsprechung nicht. Praktisch ist die Formel aber üblich, und ihr Fehlen wird von Personalabteilungen bemerkt. In einer Verhandlung lässt sie sich deshalb fast immer mitregeln, gerichtlich dagegen kaum erzwingen.

Kann ich einen eigenen Entwurf vorlegen?

Ja, und es ist meist der wirksamste Weg. Der Arbeitgeber bleibt frei in der Formulierung, spart aber Arbeit. Viele Entwürfe werden mit kleinen Änderungen übernommen.

Das Zeugnis liegt schon länger bei mir. Ist es dafür zu spät?

Nicht zwingend. Es kommt darauf an, ob Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag eine Ausschlussfrist enthält und ob der Anspruch verwirkt ist. Beides lässt sich anhand der Unterlagen klären, bevor Sie etwas unternehmen.

Zeugnis prüfen lassen

Senden Sie mir Ihr Zeugnis und Ihren Arbeitsvertrag über das Kontaktformular. Sie erhalten eine Einschätzung, welche Passagen sich ändern lassen und wie ein Berichtigungsschreiben aussehen sollte. Wenn Sie das Zeugnis lieber gemeinsam durchgehen möchten, buchen Sie einen Termin.

Allgemeiner Überblick, keine Beratung im Einzelfall. Stand: September 2026.