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Aufhebungsvertrag — unterschreiben Sie nicht sofort
Aufhebungsverträge werden häufig im Gespräch vorgelegt, mit der Bitte, gleich zu unterschreiben. Genau das sollten Sie nicht tun — nicht weil der Vertrag schlecht sein muss, sondern weil er Folgen hat, die im Raum niemand erwähnt.
Sie müssen nicht sofort entscheiden. Sagen Sie, dass Sie den Vertrag prüfen lassen möchten. Ein Arbeitgeber, der ernsthaft eine einvernehmliche Lösung will, gewährt diese Zeit. Wer sie verweigert, hat einen Grund dafür.
Das Sperrzeitrisiko
Wer an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mitwirkt, löst nach § 159 SGB III grundsätzlich eine Sperrzeit aus — in der Regel zwölf Wochen ohne Arbeitslosengeld. Und diese Wochen werden zusätzlich von der Gesamtanspruchsdauer abgezogen.
Ein wichtiger Grund kann die Sperrzeit entfallen lassen — etwa wenn eine rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung ohnehin bevorstand und der Vertrag bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Ob das in Ihrem Fall trägt, hängt vom Inhalt des Vertrags und von den Umständen ab. Es ist keine Formalie, sondern die zentrale Frage.
Hinzu kommt das Ruhen nach § 158 SGB III: Wird eine Abfindung gezahlt und dabei die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten, ruht der Anspruch zusätzlich.
Was Sie durch die Unterschrift aufgeben
- Den Kündigungsschutz. Es gibt keine Kündigung, gegen die geklagt werden könnte.
- Den Sonderkündigungsschutz. Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung, Betriebsratsamt — ein Aufhebungsvertrag hebelt all das aus.
- Die Beteiligung des Betriebsrats. Sie ist beim Aufhebungsvertrag nicht vorgesehen.
- Den Verhandlungshebel. Nach der Unterschrift gibt es nichts mehr zu verhandeln.
Ein Widerrufsrecht besteht in aller Regel nicht. Eine Anfechtung kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht — etwa bei widerrechtlicher Drohung, wenn dem Arbeitnehmer eine Kündigung angekündigt wurde, die ein verständiger Arbeitgeber nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte.
Wann er trotzdem sinnvoll ist
Der Aufhebungsvertrag ist kein Feindbild. Er ist das richtige Instrument, wenn Sie ohnehin gehen wollen und dafür Gegenleistungen erhalten:
- Sie haben bereits eine neue Stelle und wollen früher wechseln
- Die Abfindung liegt deutlich über dem, was im Prozess realistisch wäre
- Ein sehr gutes Zeugnis ist Teil der Vereinbarung
- Sie wollen eine öffentliche Auseinandersetzung vermeiden
- Die Kündigung wäre rechtmäßig, und Sie holen mehr heraus als im Verfahren
In diesen Fällen geht es nicht um das Ob, sondern um die Bedingungen — und die sind verhandelbar.
Was ich prüfe
- Beendigungszeitpunkt — wird die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten?
- Beendigungsgrund — die Formulierung wirkt bis zur Agentur für Arbeit
- Abfindungshöhe und Fälligkeit
- Zeugnis — Note, Schlussformel, am besten als Anlage beigefügt
- Freistellung — widerruflich oder unwiderruflich, mit oder ohne Urlaubsanrechnung
- Resturlaub und Überstunden — ausdrücklich geregelt oder von der Erledigungsklausel erfasst?
- Variable Vergütung — Boni, Provisionen, Tantiemen
- Betriebliche Altersversorgung
- Nachvertragliches Wettbewerbsverbot — besteht es, und wird es aufgehoben?
- Rückgabe von Arbeitsmitteln, Dienstwagen, Firmenhandy
- Erledigungsklausel — welche Ansprüche gehen unter?
- Sperrzeitrisiko — die Gesamtbewertung
Häufige Fragen
Kann ich einen unterschriebenen Aufhebungsvertrag widerrufen?
In aller Regel nicht. Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht nicht, und ein vertraglich vereinbartes ist selten. Eine Anfechtung kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht. Genau deshalb ist die Prüfung vor der Unterschrift entscheidend.
Bekomme ich immer eine Sperrzeit?
Nicht zwingend. Ein wichtiger Grund kann sie entfallen lassen, etwa wenn eine rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung bevorstand und der Vertrag bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Ob das trägt, hängt vom Inhalt ab — pauschal lässt es sich nicht sagen.
Mir wurde gesagt, sonst gäbe es eine fristlose Kündigung.
Diese Situation kommt häufig vor. Ob die angedrohte Kündigung überhaupt hätte ausgesprochen werden dürfen, ist eine eigene Frage — und unter Umständen ein Anfechtungsgrund. Unterschreiben Sie in dieser Lage nichts, ohne vorher gesprochen zu haben.
Wie lange darf ich mir Bedenkzeit nehmen?
Eine gesetzliche Frist gibt es nicht. In der Praxis genügt der Hinweis, dass Sie den Vertrag prüfen lassen möchten. Ein bis zwei Tage sind üblich und werden meist gewährt.
Vor der Unterschrift, nicht danach
Schicken Sie mir den Entwurf oder rufen Sie an. Eine Prüfung dauert selten länger als einen Tag.
Allgemeiner Überblick, keine Beratung im Einzelfall. Stand: August 2026.
