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Arbeitsrecht für Einrichtungen im Gesundheitswesen
Pflegedienste, Heime und Praxen haben dieselben arbeitsrechtlichen Fragen wie jeder Betrieb — nur unter erschwerten Bedingungen: Schichtdienst, chronischer Personalmangel und ein Mitbestimmungsrecht, das je nach Träger ein anderes ist.
Wo es bei Ihnen typischerweise klemmt
Arbeitszeit
- Dienstplangestaltung und kurzfristige Änderungen
- Einspringen aus dem Frei
- Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst
- Übergabezeiten und Wegezeiten
- Arbeitszeitkonten und Überstunden
Personal
- Kündigungen vorbereiten
- Abmahnungen, die tragen
- Krankheitsbedingte Kündigung und BEM
- Beteiligung von Betriebsrat oder MAV
- Arbeitsverträge und Tarifanwendung
Die Trägerfrage entscheidet
Bevor über eine Kündigung gesprochen wird, steht fest zu klären, welches Mitbestimmungsrecht gilt. Bei privaten und kommunalen Trägern das Betriebsverfassungsgesetz mit der Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG. Bei kirchlichen Trägern das jeweilige Mitarbeitervertretungsrecht — mit eigenen Fristen, eigenen Beteiligungsformen und eigenen Anforderungen an die Mitteilung.
Wird hier ein Fehler gemacht, scheitert die Kündigung unabhängig davon, wie berechtigt sie inhaltlich war. Das ist die häufigste Ursache dafür, dass Einrichtungen im Kündigungsschutzprozess unterliegen.
Tarifbindung und Arbeitsvertragsrichtlinien
Ob TVöD, ein Haustarif oder kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien: Die anwendbare Regelung bestimmt Kündigungsfristen, besonderen Kündigungsschutz ab bestimmten Beschäftigungszeiten, Zulagen, Zeitzuschläge und Ausschlussfristen.
In der Praxis wird das oft erst im Prozess geprüft. Sinnvoller ist es, einmal grundsätzlich zu klären, welche Regelung für welche Beschäftigtengruppe gilt — und die Musterverträge daran auszurichten.
Kündigung im Schichtbetrieb
Verhaltensbedingt. Dokumentationsfehler, Verstöße gegen Hygienevorgaben, unentschuldigtes Fehlen. Der Vorwurf ist schnell erhoben — tragfähig wird er erst durch eine Abmahnung, die den Vorfall konkret beschreibt. Pauschale Rügen kosten Sie später das Verfahren.
Krankheitsbedingt. In körperlich belastenden Berufen häufiger als anderswo, aber an hohe Anforderungen geknüpft: negative Gesundheitsprognose, erhebliche betriebliche Beeinträchtigung, Interessenabwägung. Fehlt ein ordnungsgemäß durchgeführtes betriebliches Eingliederungsmanagement, wirkt sich das regelmäßig zu Ihren Lasten aus.
Bei Vorwürfen im Umgang mit Patienten oder Bewohnern steht schnell die fristlose Kündigung im Raum. Dann läuft die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB ab Kenntnis der maßgeblichen Umstände — und sie läuft, während intern noch aufgeklärt wird. Wer in dieser Lage ist, sollte nicht erst am zwölften Tag anrufen.
Personalgewinnung und -bindung
Bei der Fachkräftelage im Gesundheitswesen ist die rechtliche Gestaltung von Anreizen ein eigenes Thema: Fortbildungsvereinbarungen mit Rückzahlungsklauseln, Bindungsfristen, Prämien für Einspringen, Zulagen für unbeliebte Dienste.
Rückzahlungsklauseln sind dabei der häufigste Streitpunkt — unwirksam gestaltet, kosten sie Sie die Investition und den Mitarbeiter. Eine einmalige Prüfung Ihrer Muster ist günstiger als der erste Prozess darüber.
Wie ich arbeite
Für Einrichtungen mit regelmäßigem Bedarf ist eine laufende Zusammenarbeit sinnvoller als das Einzelmandat — Sie rufen an, wenn eine Frage aufkommt, statt jede Maßnahme einzeln zu beauftragen. Die Konditionen klären wir vorher.
Meine Kanzlei sitzt in Bad Salzuflen. Im Kreis Lippe und im Kreis Herford bin ich bei zeitkritischen Personalmaßnahmen im Zweifel innerhalb einer Stunde bei Ihnen.
Häufige Fragen
Wir sind kirchlicher Träger — gilt für uns das Betriebsverfassungsgesetz?
Nein. An die Stelle des Betriebsrats tritt die Mitarbeitervertretung nach dem jeweiligen kirchlichen Mitarbeitervertretungsrecht. Deren Beteiligung ist ebenso Voraussetzung für eine wirksame Kündigung — nur nach anderen Regeln. Welche gelten, hängt vom Träger ab.
Dürfen wir Mitarbeiter aus dem Frei zurückrufen?
Nur unter engen Voraussetzungen. Ein einmal festgelegter Dienstplan ist grundsätzlich bindend; kurzfristige Änderungen bedürfen einer Grundlage — im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer Betriebs- beziehungsweise Dienstvereinbarung. Und das Arbeitszeitrecht mit seinen Ruhezeiten gilt unabhängig davon.
Ein Mitarbeiter fehlt ständig krankheitsbedingt.
Eine krankheitsbedingte Kündigung ist möglich, aber voraussetzungsreich. Der erste Schritt ist regelmäßig ein ordnungsgemäßes betriebliches Eingliederungsmanagement — nicht als Formalie, sondern weil sein Fehlen die spätere Kündigung erheblich erschwert.
Bevor Sie die Maßnahme aussprechen
Eine halbe Stunde bei der Vorbereitung erspart häufig ein Verfahren. Schildern Sie mir die Situation — und sagen Sie mir dabei, wer Träger Ihrer Einrichtung ist.
Allgemeiner Überblick, keine Beratung im Einzelfall. Stand: August 2026.
