Kündigung und Strafverfahren
Ein Vorwurf am Arbeitsplatz – ein Diebstahl, falsche Spesen, manipulierte Arbeitszeiten – führt oft zu zwei Verfahren zugleich: zur Kündigung und zur Strafanzeige. Was Sie in dem einen sagen, landet im anderen. Deshalb gehören beide in eine Hand.
Erst beraten, dann äußern. Keine schriftliche Stellungnahme, kein Geständnis und kein Aufhebungsvertrag, bevor Sie wissen, was beide Verfahren daraus machen. Gegen die Kündigung läuft eine kurze Frist für die Klage (§ 4 KSchG).
Typische Situationen
- Kündigung wegen eines Diebstahls oder einer Unterschlagung im Betrieb, auch bei geringem Wert
- Vorwurf falscher Spesen- oder Arbeitszeitabrechnungen
- Kündigung schon wegen eines Verdachts, bevor etwas bewiesen ist
- Der Arbeitgeber hat Strafanzeige erstattet oder droht damit
- Ein Strafverfahren außerhalb der Arbeit berührt den Job, etwa wenn Berufskraftfahrern der Führerschein entzogen wird
Die Verdachtskündigung
Der Arbeitgeber darf unter Umständen schon wegen eines Verdachts kündigen, also bevor eine Tat bewiesen ist. Dafür muss der Verdacht dringend sein und sich auf Tatsachen stützen, und er muss Sie vor der Kündigung angehört haben. Fehlt die Anhörung oder war sie unzureichend, ist die Kündigung in aller Regel unwirksam.
Eine fristlose Kündigung muss der Arbeitgeber außerdem innerhalb kurzer Zeit aussprechen, nachdem er von den maßgeblichen Umständen erfahren hat (§ 626 Abs. 2 BGB). Besteht ein Betriebsrat, ist er vorher anzuhören (§ 102 BetrVG).
Die Anhörung beim Arbeitgeber
Vor einer Verdachtskündigung lädt der Arbeitgeber Sie zu einem Gespräch oder bittet um eine schriftliche Stellungnahme. Das ist der heikelste Moment: Was Sie dort erklären, kann in die Ermittlungsakte gelangen, und eine vorschnelle Erklärung lässt sich weder im Arbeitsrecht noch im Strafverfahren zurücknehmen.
Sie müssen sich dort nicht zum Vorwurf äußern. Schweigen hat arbeitsrechtlich aber Folgen, denn der Arbeitgeber darf dann ohne Ihre Sicht entscheiden. Ob, wann und wie Sie Stellung nehmen, entscheiden wir deshalb mit Blick auf beide Verfahren, häufig schriftlich über mich.
Was in welchem Verfahren gilt
Im Strafverfahren
- Sie müssen nichts zur Sache sagen.
- Die Akte sieht Ihr Verteidiger ein, bevor Sie sich äußern.
- Viele Verfahren werden eingestellt (§§ 153, 153a, 170 Abs. 2 StPO).
- Bis zu einer Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung.
Vor dem Arbeitsgericht
- Die Klage ist nur innerhalb einer kurzen Frist möglich (§ 4 KSchG).
- Der Arbeitgeber muss den Kündigungsgrund darlegen und beweisen.
- Ein dringender Verdacht kann für die Kündigung ausreichen.
- Das Arbeitsgericht entscheidet unabhängig vom Strafverfahren.
Ausführlich: Ermittlungsverfahren und Kündigung erhalten.
Warum beides in eine Hand gehört
Abgestimmte Aussagen. Jede Erklärung wird darauf geprüft, wie sie im anderen Verfahren wirkt.
Vergleich ohne Eingeständnis. Die meisten Kündigungsschutzverfahren enden mit einem Vergleich. Er lässt sich so fassen, dass er im Strafverfahren nicht als Eingeständnis wirkt, etwa mit einer ordentlichen statt einer fristlosen Beendigung und einem ordentlichen Zeugnis.
Arbeitslosengeld. Nach einer Kündigung wegen eines Fehlverhaltens droht eine Sperrzeit (§ 159 SGB III). Auch das gehört in die Verhandlung.
Die Reihenfolge. Erkenntnisse aus der Ermittlungsakte und der Stand des Strafverfahrens können vor dem Arbeitsgericht entscheidend sein. Deshalb kommt es darauf an, was wann geschieht.
Was es kostet
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz trägt jede Seite ihre Anwaltskosten selbst (§ 12a ArbGG). Für die Verteidigung im Strafverfahren rechne ich in der Regel über eine Vergütungsvereinbarung ab. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt das Arbeitsrecht häufig, im Strafverfahren bei Vorsatzvorwürfen oft nur vorläufig. Die Deckungsanfragen übernehme ich, und die Kosten erfahren Sie vor der Beauftragung.
Für Arbeitgeber
Sie haben einen Mitarbeiter im Verdacht? Dann entscheidet die Reihenfolge: Aufklärung, Anhörung, Betriebsrat, Kündigung und die Frage, ob und wann Sie Strafanzeige erstatten. Fehler an dieser Stelle machen eine berechtigte Kündigung angreifbar. Arbeitsrecht für Arbeitgeber
Häufige Fragen
Muss ich bei der Anhörung durch den Arbeitgeber etwas sagen?
Nein. Wenn Sie schweigen, darf der Arbeitgeber aber ohne Ihre Sicht über die Kündigung entscheiden. Ob eine Stellungnahme sinnvoll ist, hängt vom Vorwurf und von der Beweislage ab; das sollte vor dem Gespräch geklärt sein.
Erfährt mein Arbeitgeber von dem Strafverfahren?
Von Amts wegen in der Regel nicht. Ausnahmen gelten etwa im öffentlichen Dienst und für bestimmte Berufe. Hat der Arbeitgeber selbst Anzeige erstattet, ist er ohnehin beteiligt.
Was wird aus der Kündigung, wenn das Strafverfahren eingestellt wird?
Sie wird nicht automatisch unwirksam, denn das Arbeitsgericht prüft eigenständig. Eine Einstellung kann aber ein wichtiges Argument sein. Stellt sich Ihre Unschuld später heraus, kommt unter Umständen ein Anspruch auf Wiedereinstellung in Betracht.
Soll ich einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, damit keine Anzeige kommt?
Nicht ohne Beratung. Eine Zusage des Arbeitgebers, auf eine Anzeige zu verzichten, bindet die Staatsanwaltschaft nicht. Ein Aufhebungsvertrag kann außerdem eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen.
Wer Sie vertritt
Philip Schütze, Rechtsanwalt in Bad Salzuflen. Vor der eigenen Kanzlei war ich wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Staatsanwaltschaft und anschließend Rechtsanwalt in einer Düsseldorfer Wirtschaftskanzlei mit vielen arbeitsrechtlichen Verfahren.
Zwei Verfahren, eine Strategie
Schildern Sie mir, was Ihnen vorgeworfen wird und welche Schreiben Sie bereits erhalten haben. Sie bekommen eine Einschätzung für beide Verfahren.
Allgemeiner Überblick, keine Beratung im Einzelfall. Stand: Oktober 2026.
