Unternehmensnachfolge
Die meisten Nachfolgeplanungen im Mittelstand scheitern nicht am Willen, sondern daran, dass zwei Dokumente unterschiedliche Dinge sagen: der Gesellschaftsvertrag und das Testament. Im Zweifel setzt sich der Gesellschaftsvertrag durch — und der letzte Wille läuft leer.
Der Vorrang des Gesellschaftsvertrags
Wer im Testament einen Nachfolger für seinen Gesellschaftsanteil bestimmt, hat damit noch nichts erreicht, wenn der Gesellschaftsvertrag etwas anderes vorsieht. Enthält er eine Fortsetzungsklausel, scheidet der Anteil aus dem Nachlass aus und die verbleibenden Gesellschafter wachsen an. Der Erbe bekommt dann allenfalls eine Abfindung — und die Nachfolge, die geplant war, findet nicht statt.
Deshalb ist der erste Schritt jeder Nachfolgeplanung nicht das Testament, sondern der Blick in den Gesellschaftsvertrag. Was steht dort zu Vererblichkeit, Nachfolge und Abfindung?
Die Ausgangsfrage lautet: Was passiert nach Ihrem Gesellschaftsvertrag, wenn Sie morgen ausfallen? Wer diese Frage nicht beantworten kann, hat unabhängig vom Testament keine Nachfolgeregelung.
Was der Gesellschaftsvertrag regeln kann
Je nach Rechtsform und Ausgestaltung kommen verschiedene Konstruktionen in Betracht:
- Fortsetzungsklausel — die Gesellschaft besteht ohne den Erben fort, dieser erhält eine Abfindung
- Einfache Nachfolgeklausel — alle Erben rücken nach, was bei mehreren Erben zu einer Gesellschafterstruktur führt, die niemand wollte
- Qualifizierte Nachfolgeklausel — nur ein bestimmter Erbe oder ein Erbe mit bestimmten Eigenschaften rückt nach
- Eintrittsklausel — ein Dritter erhält das Recht, an die Stelle zu treten
- Einziehungs- und Abtretungsregelungen bei Kapitalgesellschaften
Testament und Gesellschaftsvertrag müssen dabei zusammenpassen. Eine qualifizierte Nachfolgeklausel, die auf eine Person zielt, die im Testament nicht als Erbe eingesetzt ist, läuft ins Leere.
Das Pflichtteilsrisiko
Der Punkt, der Nachfolgen tatsächlich scheitern lässt. Wird ein Kind als Nachfolger eingesetzt und die übrigen gehen leer aus, entstehen Pflichtteilsansprüche — und die richten sich auch nach dem Wert des Unternehmens.
Das Problem ist die Liquidität. Der Wert steckt im Betrieb, der Anspruch ist in Geld zu erfüllen, und zwar sofort. Ein Nachfolger, der das Unternehmen übernimmt und gleichzeitig zwei Geschwister auszahlen muss, steht vor einer Belastung, die den Betrieb gefährden kann — mitunter mehr, als es ein Verkauf getan hätte.
Hinzu kommt die Bewertung: Wie ein Unternehmen für Pflichtteilszwecke zu bewerten ist, ist regelmäßig streitig, und die Spannen sind erheblich. Zwischen einem substanzorientierten und einem ertragsorientierten Ansatz liegen im Zweifel Größenordnungen.
Gestaltbar ist das — aber nur vorher. Pflichtteilsverzichte, Übertragungen zu Lebzeiten mit ihrer zeitlichen Wirkung, Stundungsregelungen, die Ausstattung weichender Erben mit anderem Vermögen. Nach dem Erbfall ist der Anspruch da, und dann geht es nur noch um die Höhe.
Übergabe zu Lebzeiten
Die vorweggenommene Erbfolge ist in der Praxis der häufigere und meist bessere Weg — sie schafft Klarheit, während alle Beteiligten noch verhandeln können.
Zu regeln sind dabei vor allem: die Versorgung des Übergebers, Rückforderungsrechte für den Fall, dass die Übergabe scheitert oder der Übernehmer vor dem Übergeber stirbt, Ausgleichsregelungen gegenüber den übrigen Kindern, Stimmrechte und Geschäftsführungsbefugnis während der Übergangsphase — und die Frage, wer im Ernstfall entscheidet, solange beide noch beteiligt sind.
Der letzte Punkt wird am häufigsten ausgespart, weil er unangenehm ist. Er ist zugleich der, an dem Übergaben im Alltag scheitern.
Wenn nichts geregelt ist
Fällt der Inhaber unvorbereitet aus, geht der Anteil auf die Erbengemeinschaft über — sofern der Gesellschaftsvertrag das zulässt. Dann entscheidet eine Gruppe von Angehörigen gemeinsam über ein Unternehmen, in dem die wenigsten von ihnen je gearbeitet haben, und jede Entscheidung braucht Einigkeit.
Parallel dazu: Wer ist vertretungsberechtigt? Wer verfügt über die Konten? Wer spricht mit Banken, Kunden und Belegschaft? Eine über den Tod hinaus wirkende Vollmacht und eine Regelung für den Fall der Geschäftsunfähigkeit sind der Teil der Nachfolgeplanung, der am schnellsten erledigt ist und am häufigsten fehlt.
Wie ich arbeite
- Bestandsaufnahme — Gesellschaftsvertrag, vorhandene Verfügungen, Vollmachten, Familienkonstellation
- Abgleich — wo widersprechen sich die Dokumente, wo bestehen Lücken
- Pflichtteilsrisiko beziffern — was käme auf den Nachfolger zu
- Gestaltung — Anpassung des Gesellschaftsvertrags, Verfügung von Todes wegen, Vollmachten, gegebenenfalls Verzichtsverträge
- Umsetzung mit Notar und Steuerberater
Die steuerliche Bewertung und die Nutzung der Begünstigungen für Betriebsvermögen gehören zu Ihrem Steuerberater — dort arbeite ich zu, statt es selbst zu übernehmen. Beurkundungen nimmt ein Notar vor.
Kommt es zum Streit — über die Auslegung einer Nachfolgeklausel, über die Abfindung eines weichenden Erben, über die Bewertung —, vertrete ich Sie auch dort.
Häufige Fragen
Ich habe ein Testament. Reicht das nicht?
Nur, wenn es zum Gesellschaftsvertrag passt. Sieht dieser eine Fortsetzungsklausel vor, scheidet der Anteil aus dem Nachlass aus, und Ihre testamentarische Anordnung geht ins Leere. Der Abgleich der beiden Dokumente ist der eigentliche Kern der Nachfolgeplanung.
Nur eines meiner Kinder soll den Betrieb übernehmen.
Das ist der Regelfall und gestaltbar — aber es erzeugt Pflichtteilsansprüche der übrigen, die den Nachfolger treffen. Wie sich das abfedern lässt, hängt vom Vermögen insgesamt und von der Bereitschaft der Beteiligten ab. Solche Lösungen entstehen am Verhandlungstisch, nicht im Testament allein.
Wann sollte ich damit anfangen?
Sobald das Unternehmen einen Wert hat, der ohne Sie gefährdet wäre. Nachfolgeplanung ist keine Frage des Alters, sondern des Risikos — und die Gestaltungsmöglichkeiten sind umso größer, je mehr Zeit bleibt.
Es gibt keinen Nachfolger in der Familie.
Dann geht es um eine externe Lösung — Verkauf, Beteiligung, Übertragung an Mitarbeiter. Auch dafür muss der Gesellschaftsvertrag geeignet sein, und auch dafür gilt: je früher, desto mehr Spielraum.
Der erste Schritt ist der Gesellschaftsvertrag
Legen Sie ihn mir vor. Sie erfahren, was heute passieren würde — und wo Handlungsbedarf besteht.
Allgemeiner Überblick, keine Beratung im Einzelfall. Stand: August 2026.
